Detaillierte Aufgabenbeschreibung

Neben den Kompetenzen des § 5 Prüfungsordnung, welche bereits auf der einleitenden Seite des Prüfungsausschusses genannt wurden, obliegen dem Ausschuss gemäss aktueller Prüfungsordnung die im folgenden genannten Aufgaben. In den meisten Fällen nimmt der Prüfungsausschuss nur auf Antrag einer Kandidatin / eines Kandidaten diese Aufgaben wahr. Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsausschuss delegiert werden, die aktuell vom Ausschuss erteilten Aufträge finden sich am Ende der Seite. Ebenfalls finden sich dort die Aufträge, welche dem Ausschuss erteilt wurden.

Alleinige Aufgaben des Vorsitzenden

  • Genehmigung einer anderen Form für die Erbringung von Prüfungsleistungen wegen ständiger gesundheitlicher Behinderung (§ 7 Abs. 9)
  • Unterzeichnung des Bachelor-Zeugnisses / Master-Zeugnisses (§ 20 Abs. 1 /§ 25 Abs. 1)
  • Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung / Master-Prüfung (§ 20 Abs. 3 / § 25 Abs. 3)

Aufgaben des Ausschusses

  • Bestellung von Prüferinnen / Prüfern und Beisitzerinnen / Beisitzern (§ 6 Abs. 1)
  • Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (§ 8 Abs. 6)
  • Anerkennung von Gründen für den Rücktritt oder das Versäumnis von Prüfungsleistungen (§ 9 Abs. 2)
  • Ermöglichen der Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurlaubs (§ 9 Abs. 3)
  • Prüfung von Vorwürfen der Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel (§ 9 Abs. 5)
  • Gültigkeit der Prüfungsleistung bei Erschleichung der Zulassung (§ 28 Abs. 2)
  • Prüfung von Verfahrensentscheidungen einer Prüferin / eines Prüfers (§ 29 Abs. 2)
  • Benachrichtigung über den Verlust des Prüfungsanspruches im Rahmen der Fortschrittskontrolle (§ 13 Abs. 4)
  • Gewährung der Zulassung zum Teilzeitstudium (in Absprache mit dem Studierendensekretariat) (§ 14 Abs. 7) bzw. Ausnahmen von der Ausschlussregelung der Fortschrittskontrolle (§ 14 Abs. 2) und der maximalen Anzahl an Semestern im Teilzeitstudiums (§ 14 Abs. 3)
  • Erteilung von Vergabebevollmächtigungen für Bachelor-Arbeiten / Master-Arbeiten (§ 18 Abs. 2 / § 25 Abs. 2)
  • Zuweisung von Bachelor-Themen / Master-Themen bei nicht fristgerechter Anmeldung (§ 18 Abs. 3 / § 25 Abs. 3)
  • Verlängerung der Bearbeitungszeit für Bachelor-Arbeiten / Master-Arbeiten in Härtefällen (§ 18 Abs. 4 / § 25 Abs. 4)
  • Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Version der Bachelor-Arbeit / Master-Arbeit (§ 18 Abs. 8 / § 25 Abs. 8)
  • Entscheidung über die Zulassung zur Bachelor-Prüfung / Master-Prüfung (§ 19 Abs. 3 / § 26 Abs. 3)
  • Entscheidung über Vorliegen der Zulassungsvorraussetzung für den Master-Studiengang (§ 23 Abs. 2)
  • Festlegung gleichwertiger Ersatzleistungen für Prüfungsleistungen der Bachelor- und Master-Prüfungsordnung vom 19. Februar 2004 (§ 30 Abs. 3)

Aufträge des Ausschusses

Der Prüfungsausschuss hat nachstehende Aufgaben wie folgt delegiert:

  • Entscheidung über Vorliegen der Zulassungsvorraussetzung für den Master-Studiengang (§ 23 Abs. 2) an das gemeinsame Gremium der Bioinformatik-Professoren Volkhard Helms, Thomas Lengauer und Hans-Peter Lenhof.
  • Feststellung der Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen zu denen bereits ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses existiert oder nach vorliegendem Fachgutachten (§ 8 Abs. 6).
  • Zulassung eines zusätzlichen Prüfungsversuches durch den Ausschussvorsitzenden, sofern ein zeitnahes äztliches Attest oder Amtsäztliches Gutachten (bei begründetem Zweifel kann dieses auch verlangt werden) oder der Nachweis für einen Härtefall (§ 9 Abs. 2) vorliegt.

Aufträge an den Ausschuss

Im Auftrag des Zentrumsrates entscheidet der Prüfungsausschuss über die Erweiterung des Studienangebot in den verschiedenen Lehrveranstaltungskategorien für ein oder mehrere Semester um zusätzliche Lehrveranstaltungen.(Studienordnung § 5 Abs. 3)